Silvesterfeuerwerke nur zwischen 16 und 6 Uhr zünden
Rostock (hrps) • Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung (Silvesterfeuerwerke) dürfen im Bereich der Hansestadt Rostock nur in der Zeit von 16 Uhr des Silvestertages (31. Dezember 2010) bis 6 Uhr des Neujahrsmorgens (1. Januar 2011) abgebrannt werden.
Darauf weist das Stadtamt als Ordnungsbehörde hin. Im Abstand von 100 Metern zu stroh- oder mit Reet gedeckten Gebäuden dürfen generell keine pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II verwendet werden. Beim Abschuss von Raketen muss ein Mindestabstand von 200 Metern zu stroh- oder mit Reet gedeckten Gebäuden eingehalten werden.
Den auf der Verpackung der pyrotechnischen Gegenstände aufgedruckten Gebrauchsanweisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände abgebrannt werden, die auf der Verpackung die Bestätigung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) besitzen.
Jedes Jahr zur Silvesterzeit ereignen sich zahlreiche Brände und Unfälle. Hauptursache ist immer wieder unsachgemäßer oder leichtsinniger Umgang mit Feuerwerkskörpern. Daher hier noch einmal Hinweise für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen:
1. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 dürfen grundsätzlich von Personen jeglichen Alters und während des gesamten Jahres abgebrannt werden. Pyrotechnik der Kategorie 2 darf nur von volljährigen Personen erworben und abgebrannt werden. Dabei sind die zeitlichen und örtlichen Einschränkungen aus der Ordnungsverfügung des Stadtamtes zu beachten, die im STÄDTISCHEN ANZEIGER Nr. 23/2010 am 17. November 2010 veröffentlicht wurde. Personen unter 18 Jahren ist das Abbrennen von Pyrotechnik der Klasse 2 nicht gestattet.
2. Den auf der Verpackung der pyrotechnischen Gegenstände aufgedruckten Gebrauchsanweisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Der Verwendungsort (z.B. nur im Freien) ist unbedingt einzuhalten. Nach dem Anzünden ist ein Sicherheitsabstand einzuhalten. Pyrotechnische Gegenstände sind nicht in den Händen zu behalten!
3. Raketen mit Führungsstab sind nicht in den Boden zu stecken. Hierfür sind standsichere Gefäße benutzen.
4. Pyrotechnische Gegenstände sind nicht von Personen im angetrunkenen Zustand abzubrennen. Weiterhin ist das Verschießen pyrotechnischer Gegenstände auf Personen oder Personengruppen sowie innerhalb von Personengruppen zu unterlassen. Auch das Verschießen oder Werfen von pyrotechnischen Gegenständen in Türen, Fenster oder Briefkästen ist untersagt.
5. „Blindgänger“ sind auf keinen Fall nochmals zu zünden. Sie sind nach einer sicheren Wartezeit mit Wasser unschädlich zu machen.
6. Pyrotechnische Gegenstände sind nicht vom Balkon aus zu zünden oder von oben herunterzuwerfen.
7. Beim Zünden von pyrotechnischen Gegenständen müssen sich andere entflammbare Gegenstände in einer sicheren Entfernung oder einem verschlossenen Behältnis zu befinden. Sie sollten keinesfalls am Körper getragen werden.
8. Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 erworben und abgebrannt werden, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassen sind und mit der Zulassungsnummer (z.B. BAM-PII-1398 oder BAMPI-0363) gekennzeichnet sind.
9. Allgemein verboten ist:
a) das Abbrennen bzw. Abschießen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie T (Seenotsignalmittel) zu anderen als zu den üblichen Notrufzwecken (s.a. § 145 Strafgesetzbuch).
b) das Abbrennen von Pyrotechnik der Kategorien 3 und 4 ohne Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz und Anzeige bei der zuständigen Behörde.
c) das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen aller Kategorien in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen, sowie Reet- und Fachwerkhäusern (Reethäuser werden von o.g. Verfügung erfasst, für die übrigen Gebäudearten gilt ein empfohlener Mindestabstand von 200 Metern zum betreffenden Gebäude).
d) das Schießen aus Schusswaffen, insbesondere aus Schreckschuss-,
Reizstoff- und Signalwaffen mit entsprechendem Schießbecher für pyrotechnische Sätze, da dies ein unerlaubtes Schießen außerhalb von Schießstätten darstellt.
e) das Herstellen oder die Veränderung von Feuerwerkskörpern.
Weitere Hinweise, insbesondere zum Verkauf und der Aufbewahrung/Lagerung, enthält das Merkblatt des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern, welches unter der Internetadresse: www.lagus.mv-regierung.de abrufbar ist.
Quelle: HRO-News.de | Rubrik: Stadt | Fr., 16.01.1970 - 00:23 Uhr | Seitenaufrufe: 477« zurück zur News-Übersicht