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Urkundenfälschung, Haftbefehl, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstoß Aufenthaltsgesetz und Zwangsentstempelung

Rostock-Überseehafen (BPHR) • Ein ganzes Sortiment von Straftaten und ein Haftbefehl stellte die Bundespolizei am vergangenen Samstag, den 29.04.2023 bei der Kontrolle eines Renaults unmittelbar nach der Einreise aus Dänemark fest.

In dem Fahrzeug befanden sich zu diesem Zeitpunkt zwei türkische Staatsangehörige und ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger. Zunächst war es der aserbaidschanische Staatsangehörige, der die Aufmerksamkeit der Beamten auf sich lenkte. Dieser wurde aufgefordert neben seinen Personaldokumenten ebenfalls die Fahrzeugpapiere sowie seinen Führerschein vorzulegen. Hier erkannten die Beamten schnell, dass es sich bei dem von ihm vorgelegten ukrainischen Führerschein um eine Totalfälschung handelte. Bei der Überprüfung des von ihm geführten deutschen Kraftfahrzeuges konnte zudem ermittelt werden, dass das Fahrzeug nicht mehr für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen war. Demzufolge bestand keine Versicherung mehr und war Zwangsentstempelung ausgeschrieben. Gegen den Aserbaidschaner wurden durch die Bundespolizei Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz aufgenommen. Der gefälschte Führerschein wurde eingezogen und das Kfz-Kennzeichen entwertet.

Im weiteren Verlauf der Kontrolle der Fahrzeuginsassen wurde bei einem der türkischen Staatsangehörigen das Vorliegen eines Vollstreckungshaftbefehls ermittelt. Dieser wurde im September 2021 von der Staatsanwaltschaft Berlin erlassen, nachdem er der Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 1.800,- Euro wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht nachgekommen war. Er konnte bei der Kontrolle einen Teilbetrag in Höhe von 1.600,- Euro zahlen. Die restlichen 200,- Euro zahlte ein Bekannter bei der Landespolizei in Berlin ein und wodurch eine 60-tägige Ersatzfreiheitstrafe abgewendet werden konnte. Unabhängig hiervon wurde gegen den Mann ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz eingeleitet, da seine Aufenthaltserlaubnis bereits seit Januar 2022 abgelaufen war und der Verdacht der unerlaubten Einreise und Aufenthalt besteht. Er wurde aufgefordert sich unverzüglich bei seiner zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

Quelle: HRO-News.de | Rubrik: Polizeibericht | Di., 20.01.1970 - 12:30 Uhr | Seitenaufrufe: 72
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